Allgemeine Geschäftsbedingungen für Händler

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Händler

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von XeNTiS sind ein integrierter Bestandteil jeder Geschäftsbeziehung insbesondere jedes Anbotes und jedes Vertrages. Sie gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben, auch für alle weiteren Aufträge, auch wenn nicht darauf Bezug genommen wird. Allfällige Einkaufsbedingungen bzw.sonstige Allgemeine Bedingungen von Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn sie uns vom Kunden mitgeteilt werden und wir nicht widersprochen haben. Alle bei uns eingehenden Bestellungen werden nur unter Vorbehalt der vollen Anerkennung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen. Erheblich von der üblichen Geschäftspraxis oder den AGB abweichende Sondervereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen zusätzlich der schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsführung.

II. Angebot, Auftragsbestätigung und Schutzrechte

Alle Angaben in unseren Angeboten sind freibleibend und unverbindlich. Insbesondere durch Vorlieferanten, Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen und neue Kollektivvertragslöhne bedingte Preisänderungen sowie grundsätzlich alle jene Umstände, die uns von außen auferlegt werden und zwischen Anbotslegung und Leistungsausführung bzw. Rechnungserstellung eintreten, können von uns weitergegeben werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Wechselkursschwankungen, Materialkostenänderungen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe, welche Auswirkungen auf die von uns verwendeten Materialien haben. Auch die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben sowie Preislisten angegebenen Daten sind unverbindlich, gleichfalls unsere Kostenvoranschläge. Alle Aufträge erlangen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die unbedingte und uneingeschränkte Lieferung Rechtsverbindlichkeit. Ebenso bedürfen nachträgliche Änderungen oder Streichungen bereits bestätigter Aufträge unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bis zu unserer Ablehnung oder Ausführung des Lieferauftrages bleibt der Auftraggeber an diesen gebunden. Umfasst das Anbot Auftragsgegenstände, die nach vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen oder Mustern auszuführen sind, so hat ausschließlich der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dadurch keine Rechte dritter Personen verletzt werden und uns wegen aller aufgrund einer solchen Verletzung gegen uns erhobenen Ansprüche schad- und klaglos zu halten. Wir sind dabei nicht verpflichtet, die uns vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Unsere eigenen Zeichnungen, Muster, Modelle, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben auch nach Kaufabschluss unser geistiges Eigentum und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Bearbeitung, Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb u. Sie dürfen dritten Personen bei sonstiger Verpflichtung zum vollen Schadenersatz nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns zurückzustellen. Unsere Marken bzw. Produkt- und Unternehmenskennzeichen sind marken- bzw. urheberrechtlich geschützt, sodass jede unbefugte Verwendung bzw. jegliche Art der Nachahmung, unerlaubten Verwendung und/oder Vervielfältigung gegen die Schutznormen des Wettbewerbs, Marken- und Urheberrechts verstößt und Schadenersatzansprüche nach sich zieht, bzw. allenfalls auch strafrechtlich verfolgt wird. Ergibt sich um Zuge der Ausführungsarbeiten, dass aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen der Auftrag geändert (erweitert) werden muss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag in jenem Umfang auszuführen, den er nach seinem fachlichen Ermessen als im Interesse des Auftraggebers liegend annehmen kann. Für einen darüber hinausgehenden Auftragsumfang muss die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Änderung des Auftrages nicht zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen und eine weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen.

III. Preise

Die in den Preislisten und Prospekten angegebenen Preise sind freibleibend und, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackungs-, Montage- und Transportkosten. Hinsichtlich allfälliger, nach Vertragsabschluss eintretender Preisänderungen gelten die obigen Ausführungen zu Punkt II. sinngemäß. Muss der Auftrag auf nachträglichen Wunsch des Auftraggebers dringend ausgeführt werden, so dass wir gezwungen sind, unsere Arbeiter auch am Wochenende bzw. in den Abendstunden zu beschäftigen, so hat der Auftraggeber die anerlaufenen Mehrkosten für die notwendigen Überstunden zu begleichen und erhöht sich daher der am Auftragsanbot aufscheinende Preis dementsprechend.

IV. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen werden. Allfällige Mängelrügen haben keinen Einfluss auf die Zahlungsfristen. Eingehende Zahlungen werden vorerst auf Zinsen- und Nebenkosten verrechnet, auch wenn dieser Regelung Zahlungswidmungen des Auftraggebers entgegen stehen sollten.
Wir sind jederzeit berechtigt, sofortige Barzahlung und Sicherstellung für offene Beträge zu verlangen, wenn die Bonität des Auftraggebers sich wesentlich verschlechtert oder nicht mehr gegeben ist, widrigenfalls wir vom Vertrag zurücktreten und bereits gelieferte jedoch noch nicht bezahlte Waren zurückfordern können. Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug und bei Übernahmsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 7,5 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und die noch ausstehenden Lieferungen bis zum Erhalt der Rechnungsbeträge gem. § 1052 ABGB zurückzubehalten. Dies gilt auch bei einmaligen Lieferungen, sofern uns erst nach Vertragsabschluß die unsichere finanzielle Situation des Auftraggebers bekannt wird. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung mit Eintritt des Verzuges auf ihn über. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf eines der auf den Rechnungsformularen angeführten Konten bzw. an einen von uns mit gesonderter schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter erfolgen. Lediglich Barzahlungen und vorbehaltlose Gutschrift auf unseren Konten gelten als wirksame Zahlung. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor, sie erfolgt jedoch auf jeden Fall nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort bar zu zahlen.

V. Lieferung

Liefertermin ist der Tag des Versandes. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch uns, sofern Auftragsklarheit vorliegt und die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen durch den Auftraggeber erfüllt wurden. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt. Nicht von uns zu vertretende Verzögerungen, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt oder Schwierigkeiten bei den Unterlieferanten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, ohne dass der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht hätte. Als höhere Gewalt gelten ausdrücklich insbesondere behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoffschwierigkeiten, Arbeitskonflikte, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten und alle sonstigen Vorkommnisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, soweit uns am Eintritt dieser Ereignisse kein grobes Verschulden trifft, als vereinbart. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder anderen Arten der Mitwirkung, in Verzug gerät. Im Falle der vereinbarten Abänderung des Auftrages sind wir berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen. Auf jeden Fall sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Auftraggeber ist zur Entgegennahme verspätet gelieferter Waren verpflichtet und erklärt sich auch bereit, Teil- und Vorauslieferungen zu übernehmen. Nach Vertragsabschluß eintretende und bekannt werdende wesentliche Änderungen in der Person des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich der Firmenverhältnisse und der finanziellen Situation, rechtfertigen unseren sofortigen Vertragsrücktritt. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sofort zu übernehmen und in verschließbaren, trockenen Räumen aufzubewahren. Bei Annahmeverzug treffen den Auftraggeber die widrigen Folgen des § 1419 ABGB. Die bestellten Waren werden auf Kosten des Auftraggebers verwahrt und sind wir berechtigt, diese vereinbarten Waren unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen. Außerdem sind die bestellten Waren vom Auftraggeber abzuholen. Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt. Ein Rücktritt des Auftraggebers bezüglich bereits erfolgter Teillieferungen ist bei Lieferung noch ausstehender Teillieferungen nicht möglich. Durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung entstehende Mehrkosten sind immer von diesem zu tragen.

VI. Versand

Der Zeitpunkt für den Gefahrenübergang beim Versand ist jener der Übergabe an das jeweilige Transportunternehmen. Mangels besonderer Versandvorschriften des Auftraggebers haben wir die Versendung auf dem nach unserem eigenen Ermessen besten Weg zu bewirken, ohne Verantwortlichkeit für die billigste Fracht bzw. die Auswahl des Transportunternehmens. Für Beschädigung und Verluste während des Transportes, welche sofort auf den Frachtdokumenten vermerkt werden müssen, haften wir nicht. Den notwendigen Versicherungsschutz hat der Auftraggeber selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe an das jeweilige Transportunternehmen gilt die Lieferung als erfüllt und sind die vereinbarten Waren zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Auftraggebers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden.

VII. Reklamation und Garantie

Es gilt die artikelspezifische Garantiezeit ab Versand der Ware für ausdrücklich von uns schriftlich zugesicherte Eigenschaften und für die Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Zur Bearbeitung allfälliger Reklamationen innerhalb des Garantiezeitraumes müssen vom Auftraggeber folgende Daten zur Bearbeitung der Reklamation übermittelt werden: Artikelnummer, Bezeichnung, Stück, Reklamationsgrund, Einbaudatum, Herstelldatum und Reklamationsdatum. In Fällen außerordentlicher Beanspruchung verkürzt sich diese Garantiefrist jeweils auf die Hälfte. Aus- und Einbaukosten, Wegzeit und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern. Die Garantie erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn Einbau und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden oder das Erzeugnis nicht seinem Bestimmungszweck gemäß verwendet wird. Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung von der Garantie ausgeschlossen. Durch die Instandsetzung wird die Garantiefrist nur im Bezug auf ausgetauschte Teile erstreckt. Nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung können Garantieansprüche erst nach Leistung der Zahlung geltend gemacht werden. Ergibt sich anlässlich der Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines Garantieanspruches, sind unsere Leistungen vergütungspflichtig.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

Der Auftraggeber ist zur sofortigen Untersuchung der Lieferung nach deren Anlieferung verpflichtet. Wir übernehmen ausdrücklich die Gewährleistung für im Zuge der Lieferung bereits vorhandene Mängel, die auf Material- und Bearbeitungsfehler beruhen. Die Mängelrüge hat uns gegenüber sofort nach Empfang der einzelnen Lieferungen schriftlich zu erfolgen, andernfalls die Lieferung als vorbehaltlos angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Der Mangel ist nach Art und Umfang so deutlich zu kennzeichnen, dass wir den Grund der Beanstandung deutlich erkennen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen, und die mangelhaften Waren über erste Aufforderung, zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit auf eigene Kosten an uns zu übermitteln. Die Gewährleistung bezieht sich ausdrücklich nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder durch die gewöhnliche Abnutzung (Gewährleistung gilt nur für Durchrosten, nicht für Anrosten) zurückzuführen sind. Bei unsachgemäßer Montage oder Veränderung an der Ware oder deren Bestandteilen entfallen grundsätzlich alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit den betroffenen Teilen. Der Auftraggeber ist bei Auftreten von Mängeln sofort tunlich verpflichtet, eine Verbesserung durch kostenlosen Ersatz oder Ausbesserung der beanstandeten Ware zuzulassen und hat hierfür schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst wenn wir dieser Verbesserung innerhalb der angemessenen Nachfrist nicht nachkommen, kann der Auftraggeber angemessene Preisminderung begehren. Eine Mangelhaftigkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Sonderanfertigungen, egal welcher Art, bei Lieferung nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Modellen und Mustern, die zu keiner Veränderung der Ware an sich führen, stellen keine Mängel dar. Weitergehende Ersatzansprüche des Auftraggebers, welcher Art immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit zur Last. Mängel einzelner Stücke berechtigen nur dann zur Zurückweisung der gesamten Lieferung, wenn durch die Art des Mangels die gesamte Sendung unbrauchbar ist. Warenrücksendungen bedürfen in allen Fällen unseres vorhergehenden Einverständnisses. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, ab Lieferdatum gerechnet, und bezieht sich auf all diejenigen Teile, die nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Stoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden bzw. deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Ersetzte Stücke werden bei Ersatzlieferungen oder Gutschrift unser Eigentum und sind über unsere Aufforderung herauszugeben. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Auftraggeber zu beweisen.

IX. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der durch den Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten auch bei Verarbeitung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Professionisten in unserem Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist dem Auftraggeber verboten und ungültig. Im Falle der rechtswidrigen Weiterveräußerung gilt die an Stelle des vorbehaltenen Eigentums tretende Kaufpreisforderung gegen den Dritten als an uns abgetreten und wird der an den Auftraggeber bezahlte Kaufpreis als ein von diesem anvertrautes Gut angesehen bzw. hat er den Schuldner von der Abtretung zu verständigen. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Diebstahl und Brand auf seine Kosten in angemessener Höhe zu versichern und er haftet uns aus dem Verlust bzw. der Beschädigung derselben. Es stehen uns die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag zu bzw. sind die Versicherungspolizzen zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Von einer Pfändung, Konkurseröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, die unsere Rechte beeinträchtigen können, hat der Auftraggeber uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns schad- und klaglos zu halten. Sollte ein Gerichtsvollzieher die gelieferte Ware pfänden wollen, so ist gegenüber dem Gerichtsvollzieher unser Eigentum unter Nennung unserer Firma und unserer Anschrift zu behaupten. Ferner hat der Auftraggeber die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Im Falle der Eröffnung eines Konkursverfahrens sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unverzüglich abzuholen und verzichtet der Auftraggeber auf Einwendungen dagegen insbesondere auf Besitzstörungsansprüche.

X. Rücktritt

Ein Rücktritt von einem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag durch den Auftraggeber ist nur aus objektiv wichtigen Gründen zulässig und berechtigt uns zur Verrechnung einer Stornogebühr von zumindest 25 % des Auftragsvolumens, sowie zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens.

XI. Schadenersatz und Produkthaftung

Ausdrücklich wird vereinbart, dass wir dem Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, und für sonstige Schäden sofern uns im Einzelfall nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen die Ansprüche bereits dem Grunde nach.

XII. Allgemeine Bestimmungen

Der Auftraggeber kann Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Voitsberg, selbst wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß anderswo erfolgt. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird ausdrücklich je nach sachlicher Zuständigkeit das Bezirksgericht Voitsberg oder das Landesgericht für ZRS Graz vereinbart. Soweit nicht schriftliche Vereinbarungen dem entgegenstehen, gilt für alle Verträge und Streitigkeiten ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart, das UN-Kaufrecht bzw. sonstige internationale Verweisungsnormen wird ausgeschlossen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht und bleibt der Vertrag im Übrigen rechtsgültig. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die den Vertragswillen der Parteien rechtlich zulässigerweise regeln, oder auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (geltungserhaltende Reduktion).

XIII. Datenschutz

Wir bekennen uns zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung / DSGVO) und verweisen auf die jeweils aktuelle Datenschutzmitteilung.
Die vom Kunden uns übermittelten Daten im Formular „Produktregistrierung“ werden nur zur Garantieabwicklung verwendet und niemals an Dritte weitergegeben.
Weitere Informationen findest du hier: Datenschutz-Richtlinie
Stand: Jänner 2020