AEBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Ausgabe Jänner 2012

Nachstehende Einkaufsbedingungen haben vollinhaltlich für alle unsere Bestellungen Gültigkeit, sofern nicht in einzelnen Fällen abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Ein Verweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Bedingungen gelten sofern nicht ausdrücklich gegenteilig vereinbart, für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns.

2. BESTELLUNGEN

Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit; Mündliche Bestellungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung; sofern keine ständige Geschäftsverbindung besteht.

3. AUFTRAGSANNAHME

Unsere Bestellung ist binnen 8 Tagen mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Die Annahme unserer Bestellung ist ausdrücklich und ausschließlich nur gemäß den Bedingungen der Bestellung und den gegenständlichen Einkaufsbedingungen möglich. Zusätzliche Bedingungen müssen individuell und ausdrücklich mit uns schriftlich vereinbart werden, um Gültigkeit zu entfalten. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten sämtliche, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt.

4. FRACHT

Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, geliefert Bestimmungsort. Bei Selbstabholung wird die Fracht vergütet. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an den angemessenen und ortsüblichen Fremdkosten, sofern darüber keine Einigung hergestellt werden kann. .

5. VERPACKUNG

Die Waren sind geeignet, sorgfältig und angemessen zu verpacken. Die Kosten dieser Verpackung sind in den vereinbarten Preisen inkludiert. Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung von besonderen Regelungen, die in einschlägigen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen sind oder beschlossen werden. Gemäß der auf Basis des Abfallwirtschaftsgesetzes in kraft getretenen “Verpackungsverordnung” ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, Transport-, Umverpackungen sowie Verkaufsverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen.

6. LIEFERTERMIN

Die vereinbarten und bestätigten Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich und gelten je nach Vereinbarung als “hier eintreffend” oder “bereitgestellt” (bei Selbstabholung). Teillieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gestattet. Ist der Lieferant mit der Lieferung (Leistung) in Verzug, können wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, falls auch diese überschritten wird, wahlweise auf Erfüllung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall steht uns ausgenommen den weder schuldhaft noch fahrlässig herbeigeführten Verzug der Ersatz des Verspätungsschaden in welcher Form auch immer bzw. des Schadens wegen Nichterfüllung zu.

7. VERSAND

Nachstehende Versandbedingungen sind unbedingt einzuhalten. Durch Nichteinhaltung – aus welchem Grund immer – entstehende Mehrauslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Die sach- und fachkundige Verpackung und Versanddurchführung gehört zum Lieferumfang und es haftet der Lieferant für alle Schäden, die aus Verstößen dagegen entstehen. Jeder Sendung sind zwei schriftliche Lieferscheine beizupacken oder den Versandpapieren anzuheften. Sollte dies nicht möglich sein, sind zwei Versandanzeigen voraus per Post abzusenden. Auf allen Papieren ist die volle Auftragsnummer und das Auftragsdatum anzugeben. Ohne entsprechende Versandunterlagen wird die Lieferung nicht als auftragserfüllt übernommen bzw. weiterbehandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Die wegen dieser Nichterfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Die Rechnung ist zweifach auf Firmenpapier mit sämtlichen die Lieferung betreffenden Daten auszustellen. An Betriebswerktagen erfolgt die Warenannahme von Montag bis Donnerstag, 6.00 bis 14.00 Uhr, Freitag von 6.00 bis 13.00 Uhr. Warenanlieferungen außerhalb dieser Zeit sind nur nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Einkauf bzw. der Warenübernahme möglich.

8. ÜBERNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

Der Gefahrenübergang auf uns erfolgt erst mit ordnungsgemäßer Warenübernahme. Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung (Leistung) bzw. Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und NORM-Vorschriften übernimmt der Lieferant die volle gesetzliche Gewährleistung gemäß § 922 ff ABGB und zusätzlich eine Garantie auf die Dauer von 12 Monaten. ( Dies gilt insbesondere auch für alle von ihm gelieferten, aber nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw. erbrachten Leistungen). Für die Prüfung der Ware bzw. Leistung nach Übernahme, auf Menge und sichtbare Mängel steht eine angemessene Zeit zur Verfügung, mindestens 14 Tage.

Für nicht sichtbare Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt werden, behalten wir uns vor, dann die Mängelrüge mit allen Rechtsfolgen zu erheben bzw. die Garantieansprüche geltend zu machen. Hiefür steht uns jedenfalls eine Frist von 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels zur Verfügung.

Wir haben jedenfalls unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten das Recht, selbst wenn der Mangel unwesentlich oder behebbar ist, nach unserer Wahl kostenlos Ersatzlieferung, Wandlung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder einen angemessenen Preisnachlaß zu verlangen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt für die Mängelbehebung ein Zeitraum von 14 Tagen als angemessen. Mit vollständiger Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist neu zu laufen.

Der Lieferant gewährleistet auch, dass die Lieferung/Leistung und Aufmachung Rechte dritter Personen nicht verletzen. Der Lieferant hat uns, bei etwa aus der Lieferung oder Leistung entstehenden Immaterialgüterrechtsverletzungen, insbesondere Patent-, Musterschutz-, Markenrechts- oder urheberrechtlichen Streitigkeiten vollständig schad- und klaglos zu halten und uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sachen oder erbrachten Leistungen samt Bearbeitungs-, und sonstigen Verwertungsrechten zu gewährleisten bzw. einen andernfalls entstehenden Schaden zu ersetzen.

Unsere Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung, noch einen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Garantieansprüche.

9. ZEICHNUNGEN, MUSTER, WERKZEUGE, KLISCHEES ODER SONSTIGE BEHELFE

sofern solche von uns beigestellt werden, bleiben unser Eigentum, über das wir jederzeit frei verfügen können. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und dritten Personen weder zugängig gemacht noch überlassen werden. Sämtliche Rechte an diesen Behelfen verbleiben in unserem Eigentum und wird deren Verletzung sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet. Sie sind uns nach Erfüllung des Auftrages sofort kostenlos zurückzuschicken.

10. ZAHLUNG

Wenn von uns nicht anders schriftlich festgelegt, lautet die vereinbarte Zahlungsbedingung: 14 Tage nach Erhalt der Rechnung mit 3 %, bis 30 Tage mit 2 % Skonto oder 45 Tage netto, je nach unserer Wahl.

Alle Zahlungsfristen beginnen mit dem Eintreffen der Rechnung, nicht aber vor dem festgesetzten Liefertermin und vor Übernahme der vereinbarten Sendung im Werk zu laufen. Macht die Ausführung unseres Auftrages eine Mängelrüge erforderlich, zahlen wir erst nach Mängelbehebung, ohne dassdadurch ein Skontoverlust eintritt. Anzahlungen bleiben wertbeständig und zwar aliquot bezogen auf den Gesamtauftragswert und werden nur gegen Bankgarantie geleistet.

11. ZESSIONSVERBOT

Sämtliche, dem Lieferanten an uns erwachsende Ansprüche dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

12. SENDUNGEN AUS DEM AUSLAND

Sendungen aus dem Ausland werden von uns in Graz verzollt, wenn auf der Bestellung nichts anderes vorgeschrieben ist.

13. ERFÜLLUNG UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist Voitsberg, Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Voitsberg. Auf sämtliche Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis – auch soweit es im Ausland abzuwickeln ist – ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

14. HAFTUNG

a) Der Lieferant garantiert die Mängelfreiheit der Ware (des Produktes), sowie dass diese fehlerfrei im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes BGBl Nr. 99/1988 ist. Er garantiert daher insbesonders, dass diese allen einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie dem Stand der Technik entspricht und jene Sicherheit bietet, die der Benutzer unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesonders der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, zu erwarten berechtigt ist. Er garantiert auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Produkt beigeschlossenen Spezifikationen und Gebrauchsinformationen, wie Bedienungsanleitungen, Warnhinweise, Zulassungsvorschriften, etc. Sollten dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes begründen könnten, so verpflichtet sich der Lieferant, uns Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen und sämtliche Kosten für eine allfällige Rückholung fehlerhafter Produkte sowie damit verbundener Schäden zu ersetzen.

b) Der Lieferant wird uns auch ohne Verschuldensnachweis für alle Inanspruchnahmen durch dritte Personen zur Gänze schad- und klaglos halten, welche aus einer Mangelhaftigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Produktes oder aus einer sonstigen Verletzung seiner Verpflichtungen abgeleitet werden.

Weitergehende, uns kraft Gesetzes oder Vereinbarung zustehende Ansprüche können zusätzlich geltend gemacht werden.

c) Der Lieferant hat uns auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Befriedigung von Ersatzpflichten aufgrund etwaiger Fehler seiner Produkte nachzuweisen.

Der Lieferant wird uns auf Verlangen eine Bankgarantie in angemessener Höhe zur Besicherung der aus etwaigen Mängeln und/oder Fehlern seiner Lieferung/Leistung entstehenden Ersatzpflichten übergeben.

d) Einschränkungen jeglicher Art , der für den Lieferanten aus dem österreichischen Produkthaftungsgesetz BGBl Nr. 99/1988 in der geltenden Fassung bzw. den sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen als auch aus dieser Vereinbarung, resultierenden Pflichten sowie der uns nach dem Gesetz oder dieser Vereinbarung zustehenden Ansprüche werden nicht anerkannt.

15. SONSTIGES

a) Sollte eine dieser Bestimmungen ungültig bzw. teilweise ungültig sein oder werden, berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung ist dem Vertragszweck entsprechend dahingehend anzupassen bzw. zu reduzieren, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Kann eine Bestimmung dadurch nicht geheilt werden, so wird diese als ausgelassen betrachtet und von den Vertragsteilen durch eine gültige Bestimmung mit der selben wirtschaftlichen Bedeutung ersetzt, sofern dadurch der Inhalt der Einkaufsbedingungen nicht wesentlich geändert wird.

b) Mündliche Nebenabreden entfalten ausdrücklich keine Wirksamkeit. Änderungen, Zusätze oder Ergänzungen zu unseren Einkaufsbedingungen bzw. Bestellungen bedürfen zur Gültigkeit ausdrücklich der Schriftlichkeit. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.